36 Abs. 1 ZG, vgl. auch BBl 1924 37) und bereits aus Praktikabilitätsgründen nur ein kleiner Teil aller Sendungen revidiert werden kann, müssen an die Deklaration hohe Anforderungen gestellt werden (BGE 112 IV 55 mit Hinweis auf BGE 87 IV 27 E. 3). 6.2. Im vorliegenden Fall deklarierte der Beschwerdeführer den von ihm eingeführten Silomais als «granturco insilato» mit der auf dem Deklarationsformular zugehörigen Tarifnummer 2308 beziehungsweise 2306, und nicht als «granturco da granella» mit der Tarifnummer 1005 (vgl. die verschiedenen «documento giustificativo e dichiarazione per l’importazione»).