35 Abs. 1 ZG) und für den Aussteller verbindlich. Gleichzeitig bildet die angenommene Zolldeklaration, vorbehältlich der Revisionsergebnisse, die Grundlage für die Festsetzung des Zolls und der weiteren Abgaben (Art. 35 Abs. 2 ZG). Da sich das schweizerische Zollrecht grundsätzlich auf die Deklaration stützt (Art. 31 ZG), die Revision für die Zollämter nur fakultativ ist (Art. 36 Abs. 1 ZG, vgl. auch BBl 1924 37) und bereits aus Praktikabilitätsgründen nur ein kleiner Teil aller Sendungen revidiert werden kann, müssen an die Deklaration hohe Anforderungen gestellt werden (BGE 112 IV 55 mit Hinweis auf BGE 87 IV 27 E. 3).