4 roher Bodenprodukte im Sinne von Art. 28 ZV eine schriftliche Deklaration erforderlich. Für die Richtigkeit der Deklaration haftet der Zollmeldepflichtige (Art. 35 Abs. 3 ZG und Art. 47 Abs. 2 ZV), denn es entspricht dem Wesen der schweizerischen Zollordnung, dass der Zollmeldepflichtige unter eigener Verantwortung bei der Veranlagung mitwirkt (BGE 112 IV 55 mit Hinweis auf die Botschaft des Bundesrates, BBl 1924 36). Durch Beisetzung des Amtsstempels wird die Annahme der Zolldeklaration bestätigt (Art. 35 Abs. 1 ZG) und für den Aussteller verbindlich.