Gemäss Art. 29 Abs. 1 ZG hat der Zollmeldepflichtige alle Massnahmen zu treffen, die nach Gesetz und Verordnung zur Durchführung der Zollkontrolle und Feststellung der Zollzahlungspflicht erforderlich sind. Er hat den Abfertigungsantrag zu stellen und je nach Bestimmung der Ware die Zolldeklaration einzureichen (Art. 31 Abs. 1 ZG und Art. 47 Abs. 1 der Verordnung vom 10. Juli 1926 zum Zollgesetz [ZV], SR 631.01). Nach Art. 47 Abs. 2 ZV ist für die Einfuhr