Gemäss Art. 1 Preiszuschlagsverordnung wird die GGF beauftragt, auf eingeführten Futtermitteln sowie Stroh die im Anhang 1 aufgeführten Preiszuschläge zu erheben. 6. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Einfuhr von Silomais solle nicht unter die Tarifnummer 2308.9090 - das heisst unter «andere» - sondern unter die Tarifnummer 1005.900 (recte 1005.9000) «Mais zu Futterzwecken» subsumiert werden. 6.1. Grundsätzlich unterliegt jeder, der eine Ware über die Grenze bringt, der Zollmeldepflicht (Art. 9 Abs. 1 ZG). Gemäss Art.