Laut Landwirtschaftsgesetz kann das Departement zur Erhaltung einer ausreichenden Ackerfläche und zur Anpassung der Tierbestände an die Produktions- und Absatzverhältnisse die Einfuhr von Futtermitteln, Stroh und Streue mit Preiszuschlägen belasten (Art. 19 Abs. 1 LwG). Von dieser Ermächtigung machte das Departement mit Erlass der im Zeitpunkt der Einfuhr geltenden und zwischenzeitlich mehrmals geänderten Verordnung vom 23. Dezember 1981 über Preiszuschläge auf Futtermitteln (Preiszuschlagsverordnung, SR 916.112.231, AS 1982 112) Gebrauch. Gemäss Art.