Gemäss Art. 14 Ziff. 23 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 (ZG, SR 631.0) können rohe Bodenerzeugnisse mit Ausnahme der Produkte des Rebbaus von Grundstücken in der ausländischen Wirtschaftszone, die von ihren Eigentümern, Nutzniessern oder durch Pächter bewirtschaftet werden, zollfrei eingeführt werden, wenn der Bewirtschafter seinen Wohnsitz in der schweizerischen Wirtschaftszone hat und die Bodenerzeugnisse selbst oder durch seine Angestellten einführt.