12 des Bundesbeschlusses vom 5. Oktober 1984 über die Schweizerische Genossenschaft für Getreide und Futtermittel (BB GGF, SR 916.112.218) kann der Bundesrat der GGF das alleinige Einfuhrrecht für Futtermittel, Stroh und Streue sowie Waren übertragen, bei deren Verarbeitung Futtermittel anfallen. Die GGF tritt in der Regel dieses Einfuhrrecht an ihre Mitglieder ab, indem sie ihnen eine Ermächtigung zur Verzollung erteilt. Gestützt auf die Art. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über aussenwirtschaftliche Massnahmen (SR 946.201), Art. 12 des obenerwähnten Bundesbeschlusses sowie auf Art.