3 dass sie die nicht bewilligten Einfuhren von Silomais mit Preiszuschlägen und Kanzleigebühren belasten werde. Diese erste Einforderungshandlung der GGF erfolgte also innerhalb der laufenden Verjährungsfrist für die Strafvollstreckung. Seither ist die Verjährung nicht eingetreten. 4. (...) 5. Nach Art. 12 des Bundesbeschlusses vom 5. Oktober 1984 über die Schweizerische Genossenschaft für Getreide und Futtermittel (BB GGF, SR 916.112.218) kann der Bundesrat der GGF das alleinige Einfuhrrecht für Futtermittel, Stroh und Streue sowie Waren übertragen, bei deren Verarbeitung Futtermittel anfallen.