Das Zollstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer wurde am 2. Juni 1992 (Datum des Einvernahmeprotokolls), also innerhalb der fünfjährigen Strafverfolgungsfrist, eingeleitet. Als abgeschlossen gelten kann das Zollstrafverfahren mit unbenutztem Ablauf der 30tägigen Rechtsmittelfrist der Strafverfügung der Eidgenössischen Oberzolldirektion vom 22. Juni 1993, spätestens aber mit Abrechnungsmitteilung der Zolldirektion Chur vom 14. Dezember 1993. Nach diesem Abschluss des Zollstrafverfahrens begann die fünfjährige Vollstreckungsfrist gemäss Art. 11 Abs. 4 VStrR zu laufen. Mit Schreiben vom 27. Juli 1994 teilte die GGF dem Beschwerdeführer mit,