3.2. Gemäss Art. 11 VStrR verjährt eine Übertretung in zwei Jahren (Abs. 1). Besteht die Übertretung jedoch in einer Hinterziehung oder Gefährdung von Abgaben oder im unrechtmässigen Erlangen einer Rückerstattung, Ermässigung oder eines Erlasses von Abgaben, so beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre (Abs. 2). Die Strafe einer Übertretung verjährt in fünf Jahren (Abs. 4). 3.3. Aufgrund der vorliegenden Akten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer letztmals am 26. Oktober 1991 Silomais einführte. Das Zollstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer wurde am 2. Juni 1992 (Datum des Einvernahmeprotokolls), also innerhalb der fünfjährigen Strafverfolgungsfrist, eingeleitet.