1.-2. (Zuständigkeit und Beschwerdelegitimation) 3. Vorab stellt sich jedoch die Frage, ob die im Streite liegenden Preiszuschläge nicht allenfalls verjährt sind. Diese Einrede ist vom Beschwerdeführer nicht erhoben worden, ist aber - da in casu der Bund beziehungsweise die GGF der Gläubiger ist - von Amtes wegen zu prüfen (René A. Rhinow / Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Nr. 34, S. 96 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).