{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-06-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-60-54--_1995-06-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003113.pdf?ID=150003113", "Checksum": "93ed43eba977f644c2ae4783cf697f17"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.54 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 30.06.1995 JAAC 60.54 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 30.06.1995 JAAC 60.54 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 30.06.1995 JAAC 60.54 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:58", "Checksum": "fa0a375edee161b419142384b4e5f765", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 30.06.1995 JAAC 60.54 \r\n\n 5\nDer Bürger, der den Vertrauensschutz anruft, sollte somit gutgläubig sein (vgl.\ndazu Imboden / Rhinow, a. a. O., S. 462 und René A. Rhinow / Beat Krähenmann,\nSchweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990,\nS. 229).\n8.2. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer - wie in Ziff. 7.1. dargelegt\nwurde - bewusst vorschriftswidrig gehandelt, um sich einen Vorteil zu\nverschaffen. Da er selbst durch die Schaffung des Scheinsachverhalts der\nBewirtschaftung eines Grundstückes in der ausländischen Wirtschaftszone\ndie zoll- und bewilligungsfreie Einfuhr des Silomaises erwirkt hat, ist er als\n«bösgläubig» zu betrachten. Er kann sich somit nicht auf den Vertrauensschutz\nberufen. Indem er sich nun als nicht Gutgläubiger auf den Grundsatz von\nTreu und Glauben beruft, ist sein Verhalten als rechtsmissbräuchlich zu\nqualifizieren (Imboden / Rhinow, a. a. O., S. 484).\n9. Als weiteres Argument bringt der Beschwerdeführer vor, die Massnahme\nder Erhebung von Preiszuschlägen sei unverhältnismässig, willkürlich und\nverletze Art. 4 BV. Er begründet dies damit, dass die Preiszuschläge in erster\nLinie wegen ihrer Lenkungswirkung erhoben würden und deshalb, da die\nWare schon eingeführt worden sei und die Lenkungswirkung somit nicht mehr\nerreicht werden könne, nicht mehr erhoben werden dürften.\n9.1. Mit den Preiszuschlägen auf Futtermitteln sollen die Preise auf das Niveau\nder Schwellenpreise (erwünschter Einstandspreis für die Importfuttermittel)\nangehoben werden. Damit soll die Preisparität zwischen ausländischen und\ninländischen Futtermitteln hergestellt werden, um so den einheimischen\nAcker- und Futterbau zu fördern. Die Preiszuschläge erhöhen somit die\nVerkaufspreise der Futtermittel im Inland und bewirken, dass sich die\nProduktion von Milch und Fleisch auf Rauhfutterbasis lohnt. Insofern\ndient die Erhebung der Preiszuschläge auch der Produktionslenkung (vgl.\ndazu Veröffentlichungen der schweizerischen Kartellkommission, Die\nKontingentierung der Futtermitteleinfuhr, Heft 1/2 1980, S. 38 ff.; Rudolf\nHorber, Die schweizerische Agrareinfuhrordnung, Grüsch 1987, S. 109 ff.; Leo\nSchürmann, Wirtschaftsverwaltungsrecht, Bern 1994, S. 222 ff.; Siebter Bericht\nüber die Lage der schweizerischen Landwirtschaft und die Agrarpolitik des\nBundes vom 27. Januar 1992, Siebter Landwirtschaftsbericht, BBl 1992 II\n130 ff., insbesondere. 354).\nInsofern ist der GGF beizupflichten, wenn sie festhält, dass die\nLenkungswirkung und die Erfüllung der damit verbundenen agrarpolitischen\nZiele nicht am Einzelfall gemessen werden kann. Es ist vielmehr\nausschlaggebend, dass das System der Futtermittelbewirtschaftung als\nsolches aufrechterhalten bleibt und damit der gewünschte Effekt erzielt wird.\nDies kann aber nur gewährleistet werden, wenn der einzelne Importeur\ndie in der Einfuhrordnung für Futtermittel vorgesehenen Auflagen und\nBedingungen befolgt und einhält. Insofern muss sichergestellt sein, dass\nalle Abgabenpflichtigen erfasst werden und allenfalls auch nachträglich für\ngeschuldete Abgaben zur Rechenschaft gezogen werden. Dies gilt um so mehr,\nals\ndie Preiszuschläge auch Einnahmen bilden, die für die Finanzierung\neiner Vielzahl von agrarpolitischen Massnahmen eingesetzt werden.\nDie Preiszuschläge sind somit zweckgebunden und bilden primär die\n\n6\nFinanzierungsgrundlage für die Anbauprämien im Futtergetreidebau\nund die Zuschläge für erschwerte Bedingungen im Ackerbau (Siebter\nLandwirtschaftsbericht, BBl 1992 II 130 ff., insbesondere 357 f.).\n9.2. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer zudem versucht, sich der\nEntrichtung dieser Preiszuschläge auf unredliche Art und Weise zu entziehen.\nWürde man seiner Ansicht, die Preiszuschläge könnten im nachhinein nicht\nmehr erhoben werden, folgen, würde er aus seiner Unredlichkeit einen Vorteil\nerlangen können. Dies würde ihn gegenüber denjenigen Importeuren, die\ndie Einfuhr der Futtermittel korrekt deklarieren und die entsprechenden\nPreiszuschläge entrichten, bevorteilen. Diese Besserstellung liesse sich jedoch\nmit dem Gebot der Rechtsgleichheit nicht vereinbaren und würde zudem\ndas System der Futtermittelbewirtschaftung gefährden, indem damit der\nrechtswidrigen Umgehung der Preiszuschläge Tür und Tor geöffnet würde.\nSomit geht die Argumentation des Beschwerdeführers, die nachträgliche\nErhebung der Preiszuschläge verletze Art. 4 BV, fehl. Auch aus diesen Gründen\nerweist sich die Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet.\n(Die Rekurskommission EVD weist die Beschwerde ab)\n\n7\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 60.54 - Auszug aus dem Beschwerdeentscheid der Rekurskommission EVD vom 30.\nJuni 1995 in Sachen R. gegen Schweizerische Genossenschaft für Getreide und\nFuttermittel; 94/KB-001\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1996\nAnnée\nAnno\n\nBand 60\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 003 113\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}