{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-06-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-60-54--_1995-06-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003113.pdf?ID=150003113", "Checksum": "93ed43eba977f644c2ae4783cf697f17"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.54 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 30.06.1995 JAAC 60.54 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 30.06.1995 JAAC 60.54 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 30.06.1995 JAAC 60.54 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:58", "Checksum": "fa0a375edee161b419142384b4e5f765", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 30.06.1995 JAAC 60.54 \r\n\n1.-2. (Zuständigkeit und Beschwerdelegitimation)\n3. Vorab stellt sich jedoch die Frage, ob die im Streite liegenden Preiszuschläge\nnicht allenfalls verjährt sind. Diese Einrede ist vom Beschwerdeführer nicht\nerhoben worden, ist aber - da in casu der Bund beziehungsweise die GGF der\nGläubiger ist - von Amtes wegen zu prüfen (René A. Rhinow / Beat Krähenmann,\nSchweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Nr. 34, S. 96 mit\nHinweisen auf die Rechtsprechung).\n3.1. Wie das BGer im unveröffentlichten Urteil vom 30. Juni 1989 in Sachen\nA. gegen Schweizerische Genossenschaft für Getreide und Futtermittel und\nEVD festgehalten hat, ist für die Nachentrichtung und für die Verjährung\nvon Preiszuschlägen - da diese eine Abgabe im Sinn von Art. 12 Abs. 1 Bst. a\ndes Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht\n(VStrR, SR 313.0) darstellen, die infolge einer Widerhandlung gegen die\nVerwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben wurden -\nArt. 12 i.V.m. Art. 11 VStrR anwendbar.\n3.2. Gemäss Art. 11 VStrR verjährt eine Übertretung in zwei Jahren (Abs. 1).\nBesteht die Übertretung jedoch in einer Hinterziehung oder Gefährdung\nvon Abgaben oder im unrechtmässigen Erlangen einer Rückerstattung,\nErmässigung oder eines Erlasses von Abgaben, so beträgt die Verjährungsfrist\nfünf Jahre (Abs. 2). Die Strafe einer Übertretung verjährt in fünf Jahren\n(Abs. 4).\n3.3. Aufgrund der vorliegenden Akten ist davon auszugehen, dass der\nBeschwerdeführer letztmals am 26. Oktober 1991 Silomais einführte. Das\nZollstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer wurde am 2. Juni 1992\n(Datum des Einvernahmeprotokolls), also innerhalb der fünfjährigen\nStrafverfolgungsfrist, eingeleitet. Als abgeschlossen gelten kann das\nZollstrafverfahren mit unbenutztem Ablauf der 30tägigen Rechtsmittelfrist der\nStrafverfügung der Eidgenössischen Oberzolldirektion vom 22. Juni 1993,\nspätestens aber mit Abrechnungsmitteilung der Zolldirektion Chur vom\n14. Dezember 1993. Nach diesem Abschluss des Zollstrafverfahrens begann\ndie fünfjährige Vollstreckungsfrist gemäss Art. 11 Abs. 4 VStrR zu laufen.\nMit Schreiben vom 27. Juli 1994 teilte die GGF dem Beschwerdeführer mit,\n\n3\ndass sie die nicht bewilligten Einfuhren von Silomais mit Preiszuschlägen\nund Kanzleigebühren belasten werde. Diese erste Einforderungshandlung\nder GGF erfolgte also innerhalb der laufenden Verjährungsfrist für die\nStrafvollstreckung. Seither ist die Verjährung nicht eingetreten.\n4. (...)\n5. Nach Art. 12 des Bundesbeschlusses vom 5. Oktober 1984 über die\nSchweizerische Genossenschaft für Getreide und Futtermittel (BB GGF,\nSR 916.112.218) kann der Bundesrat der GGF das alleinige Einfuhrrecht\nfür Futtermittel, Stroh und Streue sowie Waren übertragen, bei deren\nVerarbeitung Futtermittel anfallen. Die GGF tritt in der Regel dieses\nEinfuhrrecht an ihre Mitglieder ab, indem sie ihnen eine Ermächtigung\nzur Verzollung erteilt. Gestützt auf die Art. 1 und 4 des Bundesgesetzes\nvom 25. Juni 1982 über aussenwirtschaftliche Massnahmen (SR 946.201),\nArt. 12 des obenerwähnten Bundesbeschlusses sowie auf Art. 19 Abs. 1 des\nBundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Förderung der Landwirtschaft\nund die Erhaltung des Bauernstandes (Landwirtschaftsgesetz [LwG], SR 910.1)\nerliess der Bundesrat die Verordnung über die Einfuhr von Futtermitteln,\nStroh und Streue (Einfuhrverordnung, SR 916.112.216). Die Einfuhr der in\nArt. 1 Einfuhrverordnung aufgeführten Waren ist ausschliesslich der GGF\ngestattet. Gemäss Art. 14 Ziff. 23 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 (ZG,\nSR 631.0) können rohe Bodenerzeugnisse mit Ausnahme der Produkte des\nRebbaus von Grundstücken in der ausländischen Wirtschaftszone, die von\nihren Eigentümern, Nutzniessern oder durch Pächter bewirtschaftet werden,\nzollfrei eingeführt werden, wenn der Bewirtschafter seinen Wohnsitz in der\nschweizerischen Wirtschaftszone hat und die Bodenerzeugnisse selbst oder\ndurch seine Angestellten einführt.\nLaut Landwirtschaftsgesetz kann das Departement zur Erhaltung einer\nausreichenden Ackerfläche und zur Anpassung der Tierbestände an\ndie Produktions- und Absatzverhältnisse die Einfuhr von Futtermitteln,\nStroh und Streue mit Preiszuschlägen belasten (Art. 19 Abs. 1 LwG). Von\ndieser Ermächtigung machte das Departement mit Erlass der im Zeitpunkt\nder Einfuhr geltenden und zwischenzeitlich mehrmals geänderten\nVerordnung vom 23. Dezember 1981 über Preiszuschläge auf Futtermitteln\n(Preiszuschlagsverordnung, SR 916.112.231, AS 1982 112) Gebrauch. Gemäss\nArt. 1 Preiszuschlagsverordnung wird die GGF beauftragt, auf eingeführten\nFuttermitteln sowie Stroh die im Anhang 1 aufgeführten Preiszuschläge zu\nerheben.\n6. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Einfuhr von Silomais solle nicht\nunter die Tarifnummer 2308.9090 - das heisst unter «andere» - sondern\nunter die Tarifnummer 1005.900 (recte 1005.9000) «Mais zu Futterzwecken»\nsubsumiert werden.\n6.1. Grundsätzlich unterliegt jeder, der eine Ware über die Grenze bringt,\nder Zollmeldepflicht (Art. 9 Abs. 1 ZG). Gemäss Art. 29 Abs. 1 ZG hat der\nZollmeldepflichtige alle Massnahmen zu treffen, die nach Gesetz und\nVerordnung zur Durchführung der Zollkontrolle und Feststellung der\nZollzahlungspflicht erforderlich sind. Er hat den Abfertigungsantrag zu\nstellen und je nach Bestimmung der Ware die Zolldeklaration einzureichen\n(Art. 31 Abs. 1 ZG und Art. 47 Abs. 1 der Verordnung vom 10. Juli 1926\nzum Zollgesetz [ZV], SR 631.01). Nach Art. 47 Abs. 2 ZV ist für die Einfuhr\n\n"}