Immerhin darf die Abgrenzung nicht willkürlich erfolgen. Sie muss sich vielmehr durch vernünftige und sachliche Gründe rechtfertigen lassen. In diesem Sinn kommt dem Rechtsgleichheitsgebot (Art. 4 der Schweizerischen Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 [BV], SR 101) bei der Zonenabgrenzung nach der V-Produktionskataster, ähnlich wie bei der Zonenplanung im Raumplanungsrecht - wenn auch dort in erheblich ausgeprägterem Masse (vgl. BGE 116 Ia 193, 195; 107 Ib 334, 339; 103 Ia 250, 257; mit weiteren Verweisen) - abgeschwächte Bedeutung zu.