Ein Eingriff durch die Rechtsmittelbehörde erfolgt nur, wenn sich der vorinstanzliche Ermessensentscheid angesichts der von der V-Produktionskataster vorgegebenen Bewertungskriterien als sachverhaltsmässig unrichtig, unvollständig, als rechtsfehlerhaft oder sonst nicht als vertretbar erweisen sollte. 5.2. Zur Abgrenzung der Zonen aufgrund der erwähnten Kriterien gilt es ferner grundsätzlich zu bemerken, dass eine gewisse Schematisierung nicht gänzlich vermieden werden kann. Die Bildung von Kategorien zur Würdigung der konkreten Verhältnisse ist unumgänglich. Zu beachten ist deshalb