Für die Beurteilung der genannten Hauptkriterien spielt die Tatsache, dass den Verwaltungsbehörden bei der Festsetzung der Zonengrenzen ein erhebliches Ermessen zugestanden werden muss, ebenfalls eine gewisse Rolle. Geht es doch hierbei vor allem um die Beurteilung von örtlichen, das heisst von klimatischen und verkehrstechnischen oder, im Zusammenhang mit der jeweiligen Topografie, von anbautechnischen Verhältnissen, wo den verfügenden Behörden naturgemäss ein grosser Ermessensspielraum zusteht.