das in Ziff. 4.9. der vorstehenden Erwägungen Gesagte bleibt aufgrund der landwirtschaftlichen Verhältnisse auf dem Betrieb des Beschwerdeführers nachfolgend zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die vom Beschwerdeführer beantragte Umteilung im Lichte der massgeblichen Kriterien gegeben sind. 5.1. Für die Beurteilung der genannten Hauptkriterien spielt die Tatsache, dass den Verwaltungsbehörden bei der Festsetzung der Zonengrenzen ein erhebliches Ermessen zugestanden werden muss, ebenfalls eine gewisse Rolle.