Behörde - ob sie dazu verpflichtet ist oder nicht - einen neuen Sachentscheid 7 trifft (d. h. sobald sie eine Verfügung materiell in Wiedererwägung zieht). Tritt die Behörde hingegen auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein, kann mit der Beschwerde nur geltend gemacht werden, dass jene das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes zu Unrecht verneint hat (BGE 113 Ia 146, 153 f.; 95 I 278; Gygi, Verwaltungsrecht, a. a. O., S. 317; Rhinow / Krähenmann, a. a. O., S. 129; davon abweichend einzig, aber immerhin das EVG: vgl. BGE 117 V 8, 12 ff. E. 2 und Locher, a. a. O., S. 344).