Da es sich bei der Zonenzugehörigkeit eines Betriebes um ein Dauerrechtsverhältnis handelt, müsste eine Anpassung der Zoneneinteilung an eine veränderte Sach- oder Rechtslage grundsätzlich möglich sein. Die Anpassung von Rechtsverhältnissen hat insofern nichts mit der Rechtsbeständigkeit der früheren Zoneneinteilung des Betriebes zu tun, als es hier um die materiellrechtliche Wandelbarkeit von Dauerverhältnissen zufolge Änderung der rechtlichen oder tatsächlichen Gegebenheiten geht. Eine solche «Zonen-Anpassung» könnte beispielsweise nach erheblichen Veränderungen in den Bewirtschaftungsverhältnissen eines Betriebes vorgenommen werden.