66 Abs. 3 VwVG). Sodann wäre ein Zurückkommen auf eine bestehende Zoneneinteilung selbstverständlich immer dann ausgeschlossen, wenn Sachverhalte streitig sind, welche vormals durch eine Rechtsmittelbehörde materiell-rechtskräftig beurteilt worden sind. 4.8. Da es sich bei der Zonenzugehörigkeit eines Betriebes um ein Dauerrechtsverhältnis handelt, müsste eine Anpassung der Zoneneinteilung an eine veränderte Sach- oder Rechtslage grundsätzlich möglich sein.