6 4.6. In Anlehnung an die Gerichtspraxis zur «Wiedererwägung» wären insbesondere folgende Rückkommensgründe, welche an sich den bundesrechtlich geregelten Revisionsgründen (Art. 66 VwVG) gleichgesetzt werden, anzuerkennen (BGE 116 Ia 433 und v. a. 113 Ia 146): - der Nachweis einer Einwirkung auf die Zoneneinteilung mit strafbaren Mitteln; - der Nachweis von neuen erheblichen Tatsachen oder der versehentlichen Nichtberücksichtigung aktenkundiger erheblicher Tatsachen; - die Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften (z. B. rechtliches Gehör) im Rahmen des Zoneneinteilungsverfahrens. Mit der eingeschränkten Anzahl möglicher Rückkommensgründe soll