Somit stünde fest, dass sowohl der zonenzuweisende Einzelakt als auch die aktuell bestehende Zoneneinteilung, soweit sie sich auf die Tatsachen- und Rechtslage im Zeitpunkt der Zoneneinteilung beziehen, zwar mit allgemeinverfügungsähnlichen Wirkungen, aber doch mit der für rechtskräftige Verwaltungsverfügungen einhergehenden Rechtsbeständigkeit ausgestattet sind. Deshalb und weil dem Direktbetroffenen kein Nachteil aus der allenfalls als mangelhaft zu betrachtenden Eröffnung erwüchse, würden sich auch die Voraussetzungen für die Abänderbarkeit einer bestehenden Zoneneinteilung nach den Grundsätzen über die Rechtsbeständigkeit (Ulrich