Wegen des allgemeinverfügungsähnlichen Charakters der Zoneneinteilung (E. 4.2. hievor) hätte sich ein allfällig nachfolgender Bewirtschafter eine versäumte Anfechtung durch seinen Vorgänger anrechnen zu lassen. Somit stünde fest, dass sowohl der zonenzuweisende Einzelakt als auch die aktuell bestehende Zoneneinteilung, soweit sie sich auf die Tatsachen- und Rechtslage im Zeitpunkt der Zoneneinteilung beziehen, zwar mit allgemeinverfügungsähnlichen Wirkungen, aber doch mit der für rechtskräftige Verwaltungsverfügungen einhergehenden Rechtsbeständigkeit ausgestattet sind.