Sondern ungeachtet der Tatsache, ob formell oder informell eröffnet, wäre die Rechtsbeständigkeit zu bejahen und einheitlich zu beurteilen, solange dem vom Einteilungsakt Direktbetroffenen vorgeworfen werden müsste, nicht innert vernünftiger Frist reagiert zu haben. Wegen des allgemeinverfügungsähnlichen Charakters der Zoneneinteilung (E. 4.2. hievor) hätte sich ein allfällig nachfolgender Bewirtschafter eine versäumte Anfechtung durch seinen Vorgänger anrechnen zu lassen.