seiner Rechte eine anfechtbare «Zoneneinteilungsverfügung» vom zuständigen Bundesamt verlangt. 4.5. Unter diesen Gesichtspunkten rechtfertigte es sich also nicht, die Beurteilung der Rechtsbeständigkeit einer bestehenden Zoneneinteilung von der Eröffnungsart abhängig zu machen. Sondern ungeachtet der Tatsache, ob formell oder informell eröffnet, wäre die Rechtsbeständigkeit zu bejahen und einheitlich zu beurteilen, solange dem vom Einteilungsakt Direktbetroffenen vorgeworfen werden müsste, nicht innert vernünftiger Frist reagiert zu haben.