Ob eine allfällige «Anfechtung» der bestehenden Zoneneinteilung, nachdem der Betrieb über eine gewisse Zeit unangefochten unter den bestehenden Zonenverhältnissen bewirtschaftet wurde, noch zugelassen werden könnte, bestimmt sich nach Treu und Glauben (BGE 102 Ib 92). Dementsprechend kann der Betroffene den Zeitpunkt des Beginns des Fristenlaufes für die Anfechtung nicht beliebig hinauszögern, wenn er einmal von der betreffenden Zoneneinteilung Kenntnis erlangt hat. Ist deshalb derjenige, der von der Zoneneinteilung informell Kenntnis erhalten hat, im Besitze aller für die erfolgreiche Wahrung seiner Rechte wesentlichen Elemente, so läuft für ihn die gesetzliche Beschwerdefrist von Art.