5 das Verwaltungsverfahren [VwVG], SR 172.021). Denn die interessierten Bewirtschafter können die Zoneneinteilung wie erwähnt aus den Plänen und Verzeichnissen ihrer Gemeinden jederzeit ersehen. 4.4. Ob eine allfällige «Anfechtung» der bestehenden Zoneneinteilung, nachdem der Betrieb über eine gewisse Zeit unangefochten unter den bestehenden Zonenverhältnissen bewirtschaftet wurde, noch zugelassen werden könnte, bestimmt sich nach Treu und Glauben (BGE 102 Ib 92).