Es wäre somit kein Grund ersichtlich, weshalb in bezug auf die rechtsbegründende Wirkung ein Unterschied gemacht werden sollte, nämlich je nachdem, ob die bestehende Zoneneinteilung auf einen zwischenzeitlich erfolgten, individuell eröffneten Verwaltungsakt zurückgeht oder nicht (vgl. zum Verwaltungshandeln mit de-facto-Verfügungen: Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 1994, S. 319). Es könnte jedenfalls nicht bereits darin ein Rechtsnachteil erblickt werden, dass dem Betroffenen die aktuelle Zoneneinteilung nicht individuell eröffnet worden ist (vgl. Art. 38 i.V.m. Art. 34 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über