Dass Landwirte sich der aktuellen Zonenzugehörigkeit ihrer Betriebe nicht bewusst wären, ist angesichts der finanziellen Tragweite der Zonenzuweisung unwahrscheinlich. Es wäre somit kein Grund ersichtlich, weshalb in bezug auf die rechtsbegründende Wirkung ein Unterschied gemacht werden sollte, nämlich je nachdem, ob die bestehende Zoneneinteilung auf einen zwischenzeitlich erfolgten, individuell eröffneten Verwaltungsakt zurückgeht oder nicht (vgl. zum Verwaltungshandeln mit de-facto-Verfügungen: Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 1994, S. 319).