auch sonst nicht alle Zonenzuweisungen auf formell eröffnete Verfügungen des Bundesamtes zurückführen lassen. Dazu ist festzuhalten, dass die Zonenzugehörigkeit jedes Betriebes aus Plan und Verzeichnis klar ersichtlich ist und diese Unterlagen von allen Interessierten bei den Gemeinden eingesehen werden können (vgl. Art. 7 Abs. 3 V-Produktionskataster), unabhängig davon, ob sich die Zonenzuteilung auf einen individuell eröffneten Verwaltungsakt stützt oder nicht. Dass Landwirte sich der aktuellen Zonenzugehörigkeit ihrer Betriebe nicht bewusst wären, ist angesichts der finanziellen Tragweite der Zonenzuweisung unwahrscheinlich.