Anderseits ist nicht der Bewirtschafter, sondern der einzelne konkrete Betrieb (bzw. Betriebsteil) einer Zone zugeteilt. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass in den Verzeichnissen aus administrativen Gründen ebenfalls die Bewirtschafter namentlich erwähnt sind (vgl. Art. 7 Abs. 1 V-Produktionskataster). Die späteren Hofübernehmer treten in dasjenige «Zonenrechtsverhältnis» ein, das im Zeitpunkt der Übernahme des Hofes vom Rechtsvorgänger bestand; danach richteten sich allenfalls auch die Übernahmebedingungen. 4.3. Ob den Kartenausschnitten rechtsbegründende und zonenzuweisende Wirkung zukommen könnte, bestimmt sich nicht nur - wie Huser anzunehmen scheint (Meinrad