dem Zonenabgrenzungsplan als Gesamtes - den einzelnen zonenzuweisenden Akt in den Mittelpunkt der rechtlichen Betrachtung zu rücken. Dieser liesse sich als Allgemeinverfügung charakterisieren, weil er generell-konkret ist. Er wendet sich - generell - an einen offenen Adressatenkreis, indem er sich auch an alle zukünftigen Eigentümer beziehungsweise Bewirtschafter des jeweils zonenmässig erfassten Betriebes richtet. Anderseits ist nicht der Bewirtschafter, sondern der einzelne konkrete Betrieb (bzw. Betriebsteil) einer Zone zugeteilt.