4 4.2. Eine nähere Betrachtung der landwirtschaftlichen Zonenplanung und ihres Instrumentariums, auf die vorliegend - weil letztlich irrelevant - nicht im Detail eingegangen wird, führt zum Schluss, dass die eingangs aufgeworfene Fragestellung nach der Rechtsnatur der landwirtschaftlichen Zonenabgrenzung nicht eindeutig beantwortet werden kann. Die Frage, ob sie als Rechtssatz oder als Verfügung aufzufassen sei, dürfte jedoch insofern offenbleiben, als sachgerechte Bedingungen für die Abänderbarkeit dieses Planungstypus nachgewiesen werden könnten. Ausgehend vom Wortlaut von Art. 8 und 9 V-Produktionskataster erschiene es zunächst naheliegend - neben