Daraus dürften Rückschlüsse in bezug auf die Frage möglich sein, ob der landwirtschaftliche «Zonenabgrenzungsplan» mangels spezifischer gesetzlicher Regelung seiner Abänderbarkeit den für die Änderung von Verfügungen oder den für die Erlasse geltenden Grundsätzen (wie für die Abänderung von eigentlichen Plänen üblich) oder andern Regeln, nämlich eigenständigen über das «Zonenplanungsrechtsverhältnis», zu unterstellen sei (vgl. dazu Fritz Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 347). Dazu wären die besonderen Eigenheiten der landwirtschaftlichen Zonenplanung im Lichte der allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze zu würdigen und vom bestehenden landwirtschaftlichen Planungsinstrumentarium