Die besonderen Voraussetzungen der Abänderbarkeit einer bestehenden Zoneneinteilung richten sich nach der zu bestimmenden Rechtsnatur der landwirtschaftlichen Zonenabgrenzung. Daraus dürften Rückschlüsse in bezug auf die Frage möglich sein, ob der landwirtschaftliche «Zonenabgrenzungsplan» mangels spezifischer gesetzlicher Regelung seiner Abänderbarkeit den für die Änderung von Verfügungen oder den für die Erlasse geltenden Grundsätzen (wie für die Abänderung von eigentlichen Plänen üblich) oder andern Regeln, nämlich eigenständigen über das «Zonenplanungsrechtsverhältnis», zu unterstellen sei (vgl. dazu Fritz Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 347).