Gemäss dieser Bestimmung ist es somit grundsätzlich zulässig, die Abänderung einer bereits bestehenden Zoneneinteilung anzubegehren. Dabei hat eine allfällige Umzonung im Rahmen der Kriterien nach Art. 4 und 5 der vorgenannten Verordnung zu geschehen. Mit Blick auf diese Möglichkeit hat der Beschwerdeführer seinerzeit eine Umteilung seines Betriebes von der Bergzone I in die Bergzone II anbegehrt. 4.1. Zwar erlaubt der Wortlaut des obgenannten Art.