3 Ausgleichsmassnahmen beanspruchen können (vgl. dazu Eduard Hofer, Landwirtschaft in den Berggebieten der Schweiz, Blätter für Agrarrecht [BAR] 1994, S. 112 ff. mit Hinweisen auf die wesentlichen Subventionserlasse; vgl. auch Siebter Landwirtschaftsbericht, BBl 1992 II 130 ff., insbesondere S. 387 ff.). 4. Das Bundesamt kann im Rahmen der Kriterien nach Art. 4 und 5 V-Produktionskataster von sich aus oder auf Gesuch hin die Zonengrenzen erweitern oder einschränken (Art. 8 Abs. 1 V-Produktionskataster). Gemäss dieser Bestimmung ist es somit grundsätzlich zulässig, die Abänderung einer bereits bestehenden Zoneneinteilung anzubegehren.