Weiter werden für die Abgrenzung der Zonen im Berggebiet insbesondere folgende Faktoren berücksichtigt: Anteil der Kühe am Rindviehbestand, Verhältnis des Viehbestandes zur betriebseigenen Futterbasis, Bedeutung der Alpwirtschaft sowie Absatzverhältnisse für Milch und Vieh (Art. 4 Abs. 3 V-Produktionskataster). Indem die Zonenordnung die nachteiligen Produktions- und Lebensbedingungen in der Landwirtschaft abstuft, werden so sachgerechte Anknüpfungspunkte geschaffen, welche dem Subventionsgeber ermöglichen zu ermitteln, welche Landwirte spezielle oder höhere staatliche