Dadurch soll ein Vollzug der Landwirtschaftsgesetzgebung ermöglicht werden, der den natürlichen Erschwernissen Rechnung trägt (Art. 1 Abs. 2 V-Produktionskataster). Der Produktionskataster stellt die Produktionsverhältnisse und die Produktionsmöglichkeiten in den einzelnen Gemeinden dar (Art. 2 V-Produktionskataster). Die landwirtschaftlich genutzte Fläche der Schweiz wird nach den Produktionsverhältnissen und den Lebensbedingungen unterteilt in Berggebiet und weitere Zonen (Art. 3 Abs. 1 V-Produktionskataster). Das Bundesamt zieht für die Festlegung der Grenzen den Produktionskataster bei (Art. 3 Abs. 2 V-Produktionskataster). Das Berggebiet umfasst vier Zonen und reicht nach Art.