Zu diesen Zwecken wird vom Bund ein Produktionskataster geführt (Art. 33 LwG). 3. Gestützt auf diese Ermächtigung erliess der Bundesrat die Verordnung vom 17. April 1991 über den landwirtschaftlichen Produktionskataster und die Ausscheidung von Zonen (V-Produktionskataster, SR 912.1) und sah vor, dass das Bundesamt einen landwirtschaftlichen Produktionskataster führt und die landwirtschaftlich genutzte Fläche der Schweiz in Zonen unterteilt (Art. 1 Abs. 1 V-Produktionskataster). Dadurch soll ein Vollzug der Landwirtschaftsgesetzgebung ermöglicht werden, der den natürlichen Erschwernissen Rechnung trägt (Art. 1 Abs. 2 V-Produktionskataster).