Der Bundesrat bestimmt die Abgrenzung der Berggebiete (Art. 2 Abs. 2 LwG). Er grenzt im weiteren Gebiete mit erschwerten Produktionsbedingungen für den Brotgetreideanbau ab und teilt sie in Zonen ein (Art. 2 des Bundesgesetzes vom 20. März 1959 über die Brotgetreideversorgung des Landes [GetrG], SR 916.111.0). Zu diesen Zwecken wird vom Bund ein Produktionskataster geführt (Art.