Aus den Erwägungen: 1. (Zuständigkeit und Beschwerdelegitimation) 2. Nach Massgabe des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes (Landwirtschaftsgesetz [LwG], SR 910.1) sind bei der Durchführung des Gesetzes die erschwerten Produktions- und Lebensbedingungen in den Berggebieten besonders zu berücksichtigen (Art. 2 Abs. 1 LwG). Der Bundesrat bestimmt die Abgrenzung der Berggebiete (Art. 2 Abs. 2 LwG).