Der Landwirt B. stellte am 10. April 1993 ein Gesuch um Umteilung seines Betriebes von der Bergzone I in die Bergzone II. Mit Verfügung vom 19. Mai 1994 wies das Bundesamt für Landwirtschaft (hiernach: Bundesamt) das Umteilungsgesuch - nach erfolgter materieller Prüfung der Zonenzugehörigkeit - unter anderem mit der Begründung ab, dass die topografischen Nachteile des Betriebes in Anbetracht des noch als zonenüblich einzustufenden Klimas und der Verkehrssituation für sich allein nicht ausschlaggebend seien für eine Umteilung in die Bergzone II. 2 Gegen diese Verfügung erhob B. am 11. Juni 1994 Beschwerde bei der Rekurskommission EVD.