1 - Die verfügende Behörde ist nicht verpflichtet, eine bestehende Zoneneinteilung ohne Vorliegen von qualifizierten Rückkommensgründen materiell zu überprüfen (E. 4.5 und 4.10). - Die Anpassung der Zoneneinteilung an eine veränderte Sach- oder Rechtslage ist grundsätzlich möglich (E. 4.8). - Bei der Beurteilung der für die Zonenabgrenzung massgeblichen Kriterien hat die verfügende Behörde einen erheblichen Ermessensspielraum, weshalb sich eine gewisse Zurückhaltung der Beschwerdeinstanz bei der Ermessensüberprüfung rechtfertigt (E. 5.1). - Dem Rechtsgleichheitsgebot kommt bei der Zonenabgrenzung abgeschwächte Bedeutung zu (E. 5.2).