{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-05-10", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-60-53--_1995-05-10.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003110.pdf?ID=150003110", "Checksum": "20324b07a7a984ac936068ddfa86e733"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.53 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 10.05.1995 JAAC 60.53 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 10.05.1995 JAAC 60.53 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 10.05.1995 JAAC 60.53 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:44", "Checksum": "08bf9b234cb07b3d3885698c5d907898", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 10.05.1995 JAAC 60.53 \r\n\n 7\ntrifft (d. h. sobald sie eine Verfügung materiell in Wiedererwägung zieht). Tritt\ndie Behörde hingegen auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein, kann mit\nder Beschwerde nur geltend gemacht werden, dass jene das Vorliegen eines\nWiedererwägungsgrundes zu Unrecht verneint hat (BGE 113 Ia 146, 153 f.;\n95 I 278; Gygi, Verwaltungsrecht, a. a. O., S. 317; Rhinow / Krähenmann, a. a. O.,\nS. 129; davon abweichend einzig, aber immerhin das EVG: vgl. BGE 117 V 8,\n12 ff. E. 2 und Locher, a. a. O., S. 344). In Anlehnung an die herrschende Lehre\nund Rechtsprechung fällt die Rekurskommission EVD somit ebenfalls einen\nEntscheid in der Sache (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern\n1983, S. 221, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).\n4.10. Im Sinne des in den Erwägungen 4.1. bis 4.8. Gesagten müsste sich\ndas Bundesamt aber zumindest die Frage stellen, ob es auch künftig an\nseiner bisherigen Praxis der vollumfänglichen Überprüfung bestehender\nZoneneinteilungen festhalten will, beziehungsweise ob es nicht sachgerechter\nwäre, vorerst auf Gesuch hin nur das Vorliegen von Rückkommens- oder\nAnpassungsgründen zu prüfen, anstatt in jedem Fall ein vollständiges\nBeweisverfahren durchzuführen und nachfolgend einen neuen, im Ergebnis\ngleichlautenden materiellen Entscheid zu fällen, wie er bereits anlässlich der\nursprünglichen Zoneneinteilung getroffen wurde.\n5. Im Anschluss an das in Ziff. 4.9. der vorstehenden Erwägungen Gesagte\nbleibt aufgrund der landwirtschaftlichen Verhältnisse auf dem Betrieb des\nBeschwerdeführers nachfolgend zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die\nvom Beschwerdeführer beantragte Umteilung im Lichte der massgeblichen\nKriterien gegeben sind.\n5.1. Für die Beurteilung der genannten Hauptkriterien spielt die Tatsache,\ndass den Verwaltungsbehörden bei der Festsetzung der Zonengrenzen ein\nerhebliches Ermessen zugestanden werden muss, ebenfalls eine gewisse\nRolle. Geht es doch hierbei vor allem um die Beurteilung von örtlichen, das\nheisst von klimatischen und verkehrstechnischen oder, im Zusammenhang\nmit der jeweiligen Topografie, von anbautechnischen Verhältnissen, wo den\nverfügenden Behörden naturgemäss ein grosser Ermessensspielraum zusteht.\nIn solchen Fällen, wo es schwergewichtig um eine Würdigung örtlicher oder\ntechnischer Verhältnisse geht, denen die verfügende Verwaltungsbehörde\nnäher steht und deshalb die Beschwerdeinstanz nicht über mindestens\nebensoviel Information und Sachkenntnis verfügt, rechtfertigt sich eine\ngewisse Zurückhaltung bei der Ermessensüberprüfung (vgl. Francesco\nBertossa, Der Beurteilungsspielraum: zur richterlichen Kontrolle von\nErmessen und unbestimmten Gesetzesbegriffen im Verwaltungsrecht,\nBern 1984, S. 91; Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren\nund Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, Rz. 277 in fine;\nVPB 58.74). Ein Eingriff durch die Rechtsmittelbehörde erfolgt nur,\nwenn sich der vorinstanzliche Ermessensentscheid angesichts der\nvon der V-Produktionskataster vorgegebenen Bewertungskriterien als\nsachverhaltsmässig unrichtig, unvollständig, als rechtsfehlerhaft oder sonst\nnicht als vertretbar erweisen sollte.\n5.2. Zur Abgrenzung der Zonen aufgrund der erwähnten Kriterien gilt es\nferner grundsätzlich zu bemerken, dass eine gewisse Schematisierung nicht\ngänzlich vermieden werden kann. Die Bildung von Kategorien zur Würdigung\nder konkreten Verhältnisse ist unumgänglich. Zu beachten ist deshalb\n\n8\ninsbesondere, dass ein Vergleich mit umliegenden Betrieben grundsätzlich nie\nnur bezüglich eines einzelnen Kriteriums, sondern stets im Lichte sämtlicher\nrelevanter Kriterien erfolgt.\nÜberdies sind, soweit möglich, immer auch die ungünstigsten Betriebe in der\ngleichen Zone und eventuell in der höheren Zone zu berücksichtigen. Das\nSystem der Zoneneinteilung umfasst stets eine Bandbreite von Erschwernissen\nund es ist unvermeidlich, dass sich die landwirtschaftlichen Verhältnisse\nhinsichtlich einzelner, für die Zonenabgrenzung massgeblicher Kriterien\nim Grenzbereich zweier Zonen relativ ähnlich sind oder sich sogar\nüberschneiden. Es liegt im Wesen der landwirtschaftlichen Zonenplanung,\ndass Zonen gebildet und irgendwo gegeneinander abgegrenzt werden\nmüssen und dass Betriebe, welche in bezug auf einzelne Kriterien Ähnlichkeit\naufweisen, zonenrechtlich verschieden behandelt werden können. Immerhin\ndarf die Abgrenzung nicht willkürlich erfolgen. Sie muss sich vielmehr\ndurch vernünftige und sachliche Gründe rechtfertigen lassen. In diesem\nSinn kommt dem Rechtsgleichheitsgebot (Art. 4 der Schweizerischen\nBundesverfassung vom 29. Mai 1874 [BV], SR 101) bei der Zonenabgrenzung\nnach der V-Produktionskataster, ähnlich wie bei der Zonenplanung im\nRaumplanungsrecht - wenn auch dort in erheblich ausgeprägterem Masse (vgl.\nBGE 116 Ia 193, 195; 107 Ib 334, 339; 103 Ia 250, 257; mit weiteren Verweisen) -\nabgeschwächte Bedeutung zu.\nEin bestehendes Zonengefüge, steht es einmal rechtskräftig fest, ist ein\nkomplexes Gebilde aufgrund einer - in der Regel - umfassenden Abwägung\nund Gewichtung verschiedenster Kriterien. Eine nachträgliche Umteilung\neines einzelnen Betriebes auf Gesuch hin kann deshalb weitreichende\nKonsequenzen - gleich einer Kettenreaktion - auf die Zoneneinteilung weiterer\nBetriebe haben. Es versteht sich deshalb von selbst, dass sich die geltend\ngemachten Gründe für eine Zonenumteilung durch eine gewisse Erheblichkeit,\nwelche vom Gesuchsteller und Beschwerdeführer zu substantiieren ist,\nauszeichnen müssen, damit sie erfolgreich sein können.\n(Nach erfolgter materieller Prüfung weist die Rekurskommission EVD die\nBeschwerde ab)\n\n"}