{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-05-10", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-60-53--_1995-05-10.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003110.pdf?ID=150003110", "Checksum": "20324b07a7a984ac936068ddfa86e733"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.53 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 10.05.1995 JAAC 60.53 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 10.05.1995 JAAC 60.53 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 10.05.1995 JAAC 60.53 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:44", "Checksum": "08bf9b234cb07b3d3885698c5d907898", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 10.05.1995 JAAC 60.53 \r\n\n 6\n4.6. In Anlehnung an die Gerichtspraxis zur «Wiedererwägung» wären\ninsbesondere folgende Rückkommensgründe, welche an sich den\nbundesrechtlich geregelten Revisionsgründen (Art. 66 VwVG) gleichgesetzt\nwerden, anzuerkennen (BGE 116 Ia 433 und v. a. 113 Ia 146):\n- der Nachweis einer Einwirkung auf die Zoneneinteilung mit strafbaren\nMitteln;\n- der Nachweis von neuen erheblichen Tatsachen oder der versehentlichen\nNichtberücksichtigung aktenkundiger erheblicher Tatsachen;\n- die Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften (z. B. rechtliches Gehör)\nim Rahmen des Zoneneinteilungsverfahrens.\nMit der eingeschränkten Anzahl möglicher Rückkommensgründe soll\nverhindert werden, dass Zoneneinteilungen wegen anfänglicher, einfacher\nFehlerhaftigkeit immer wieder neu in Frage gestellt oder Beschwerdefristen\numgangen werden (vgl. auch Rhinow / Krähenmann, a. a. O., S. 127 f. mit\nweiteren Verweisen auf die Rechtsprechung zur sinngemäss anwendbaren\nPraxis zu den Wiedererwägungsgründen; grundlegend auch BGE 113 Ia 146,\n152).\n4.7. In diesem Sinne wäre ein Zurückkommen aus Gründen, die\nbereits früher in einem Rechtsmittelverfahren oder im Rahmen des\nZoneneinteilungsverfahrens hätten geltend gemacht werden können,\nausgeschlossen (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG). Sodann wäre ein Zurückkommen\nauf eine bestehende Zoneneinteilung selbstverständlich immer dann\nausgeschlossen, wenn Sachverhalte streitig sind, welche vormals durch eine\nRechtsmittelbehörde materiell-rechtskräftig beurteilt worden sind.\n4.8. Da es sich bei der Zonenzugehörigkeit eines Betriebes um ein\nDauerrechtsverhältnis handelt, müsste eine Anpassung der Zoneneinteilung\nan eine veränderte Sach- oder Rechtslage grundsätzlich möglich sein.\nDie Anpassung von Rechtsverhältnissen hat insofern nichts mit der\nRechtsbeständigkeit der früheren Zoneneinteilung des Betriebes zu tun, als\nes hier um die materiellrechtliche Wandelbarkeit von Dauerverhältnissen\nzufolge Änderung der rechtlichen oder tatsächlichen Gegebenheiten geht.\nEine solche «Zonen-Anpassung» könnte beispielsweise nach erheblichen\nVeränderungen in den Bewirtschaftungsverhältnissen eines Betriebes\nvorgenommen werden. Anzumerken ist, dass rechtskräftig abgelehnte\nGesuche um Umteilung in eine andere Zone nicht immer wieder neu gestellt\nwerden könnten, wenn sich nachträglich keine neue Sach- oder Rechtslage\nergeben hat (vgl. dazu Gygi, Verwaltungsrecht, a. a. O., S. 305 ff. mit Hinweisen\nauf die Rechtsprechung).\n4.9. Bevor in casu aus den bisherigen Ausführungen konkrete Schlüsse\ngezogen werden, stellt sich zunächst aber die Frage, inwiefern die\nRekurskommission EVD ebenfalls einen materiellen Entscheid zu fällen hat,\nnachdem das Bundesamt selbst vollumfänglich auf das Gesuch eingetreten\nist, ohne dass es seine Überprüfung im Sinn der vorstehenden Erwägungen\nauf die Frage beschränkt hat, ob Rückkommens- oder Anpassungsgründe\nin bezug auf die bestehende Zoneneinteilung bestehen. Nach konstanter\nbundesgerichtlicher Rechtsprechung kann ein Wiedererwägungsentscheid\ndurch Beschwerde angefochten und (voll) überprüft werden, wenn eine\nBehörde - ob sie dazu verpflichtet ist oder nicht - einen neuen Sachentscheid\n\n"}