{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-05-10", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-60-53--_1995-05-10.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003110.pdf?ID=150003110", "Checksum": "20324b07a7a984ac936068ddfa86e733"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.53 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 10.05.1995 JAAC 60.53 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 10.05.1995 JAAC 60.53 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 10.05.1995 JAAC 60.53 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:44", "Checksum": "08bf9b234cb07b3d3885698c5d907898", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 10.05.1995 JAAC 60.53 \r\n\n 5\ndas Verwaltungsverfahren [VwVG], SR 172.021). Denn die interessierten\nBewirtschafter können die Zoneneinteilung wie erwähnt aus den Plänen\nund Verzeichnissen ihrer Gemeinden jederzeit ersehen.\n4.4. Ob eine allfällige «Anfechtung» der bestehenden Zoneneinteilung,\nnachdem der Betrieb über eine gewisse Zeit unangefochten unter den\nbestehenden Zonenverhältnissen bewirtschaftet wurde, noch zugelassen\nwerden könnte, bestimmt sich nach Treu und Glauben (BGE 102 Ib 92).\nDementsprechend kann der Betroffene den Zeitpunkt des Beginns des\nFristenlaufes für die Anfechtung nicht beliebig hinauszögern, wenn\ner einmal von der betreffenden Zoneneinteilung Kenntnis erlangt hat.\nIst deshalb derjenige, der von der Zoneneinteilung informell Kenntnis\nerhalten hat, im Besitze aller für die erfolgreiche Wahrung seiner Rechte\nwesentlichen Elemente, so läuft für ihn die gesetzliche Beschwerdefrist\nvon Art. 50 Verwaltungsverfahrensgesetz. Ferner muss es - ungeachtet\nder Eröffnungsmodalitäten - für jeden von einer Zoneneinteilung\nDirektbetroffenen als zumutbar gelten, dass er entweder fristgerecht die ihm\ngegenüber eröffnete Zonenzuweisung anficht oder zumindest zur Wahrung\nseiner Rechte eine anfechtbare «Zoneneinteilungsverfügung» vom zuständigen\nBundesamt verlangt.\n4.5. Unter diesen Gesichtspunkten rechtfertigte es sich also nicht, die\nBeurteilung der Rechtsbeständigkeit einer bestehenden Zoneneinteilung\nvon der Eröffnungsart abhängig zu machen. Sondern ungeachtet der\nTatsache, ob formell oder informell eröffnet, wäre die Rechtsbeständigkeit\nzu bejahen und einheitlich zu beurteilen, solange dem vom Einteilungsakt\nDirektbetroffenen vorgeworfen werden müsste, nicht innert vernünftiger\nFrist reagiert zu haben. Wegen des allgemeinverfügungsähnlichen Charakters\nder Zoneneinteilung (E. 4.2. hievor) hätte sich ein allfällig nachfolgender\nBewirtschafter eine versäumte Anfechtung durch seinen Vorgänger anrechnen\nzu lassen. Somit stünde fest, dass sowohl der zonenzuweisende Einzelakt\nals auch die aktuell bestehende Zoneneinteilung, soweit sie sich auf die\nTatsachen- und Rechtslage im Zeitpunkt der Zoneneinteilung beziehen,\nzwar mit allgemeinverfügungsähnlichen Wirkungen, aber doch mit der für\nrechtskräftige Verwaltungsverfügungen einhergehenden Rechtsbeständigkeit\nausgestattet sind. Deshalb und weil dem Direktbetroffenen kein Nachteil aus\nder allenfalls als mangelhaft zu betrachtenden Eröffnung erwüchse, würden\nsich auch die Voraussetzungen für die Abänderbarkeit einer bestehenden\nZoneneinteilung nach den Grundsätzen über die Rechtsbeständigkeit (Ulrich\nHäfelin / Georg Müller, Grundriss des allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich\n1993, N. 738 ff.) beziehungsweise über den Widerruf von rechtskräftigen\nVerwaltungsverfügungen richten (vgl. René A. Rhinow / Beat Krähenmann,\nSchweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Basel 1990, S. 121 ff.,\ninsbesondere S. 127 f.). Mit Bezug auf die landwirtschaftliche Zonenplanung\nkönnte eine bestehende aber ursprünglich fehlerhafte Zoneneinteilung\nsomit nur unter der Voraussetzung qualifizierter Rückkommensgründe\nabgeändert werden und zwar nur dann, wenn von den sich widerstreitenden\nInteressen der Durchsetzung des objektiven Rechts und der Wahrung\nder Rechtssicherheit dem ersteren der Vorrang gebührt (vgl. Gygi,\nVerwaltungsrecht, a. a. O., S. 313 f.).\n\n"}