{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-05-10", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-60-53--_1995-05-10.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003110.pdf?ID=150003110", "Checksum": "20324b07a7a984ac936068ddfa86e733"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.53 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 10.05.1995 JAAC 60.53 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 10.05.1995 JAAC 60.53 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 10.05.1995 JAAC 60.53 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:44", "Checksum": "08bf9b234cb07b3d3885698c5d907898", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 10.05.1995 JAAC 60.53 \r\n\n 4\n4.2. Eine nähere Betrachtung der landwirtschaftlichen Zonenplanung\nund ihres Instrumentariums, auf die vorliegend - weil letztlich irrelevant\n- nicht im Detail eingegangen wird, führt zum Schluss, dass die eingangs\naufgeworfene Fragestellung nach der Rechtsnatur der landwirtschaftlichen\nZonenabgrenzung nicht eindeutig beantwortet werden kann. Die Frage, ob\nsie als Rechtssatz oder als Verfügung aufzufassen sei, dürfte jedoch insofern\noffenbleiben, als sachgerechte Bedingungen für die Abänderbarkeit dieses\nPlanungstypus nachgewiesen werden könnten. Ausgehend vom Wortlaut von\nArt. 8 und 9 V-Produktionskataster erschiene es zunächst naheliegend - neben\ndem Zonenabgrenzungsplan als Gesamtes - den einzelnen zonenzuweisenden\nAkt in den Mittelpunkt der rechtlichen Betrachtung zu rücken. Dieser liesse\nsich als Allgemeinverfügung charakterisieren, weil er generell-konkret ist.\nEr wendet sich - generell - an einen offenen Adressatenkreis, indem er sich\nauch an alle zukünftigen Eigentümer beziehungsweise Bewirtschafter des\njeweils zonenmässig erfassten Betriebes richtet. Anderseits ist nicht der\nBewirtschafter, sondern der einzelne konkrete Betrieb (bzw. Betriebsteil) einer\nZone zugeteilt. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass in den\nVerzeichnissen aus administrativen Gründen ebenfalls die Bewirtschafter\nnamentlich erwähnt sind (vgl. Art. 7 Abs. 1 V-Produktionskataster). Die\nspäteren Hofübernehmer treten in dasjenige «Zonenrechtsverhältnis» ein,\ndas im Zeitpunkt der Übernahme des Hofes vom Rechtsvorgänger bestand;\ndanach richteten sich allenfalls auch die Übernahmebedingungen.\n4.3. Ob den Kartenausschnitten rechtsbegründende und zonenzuweisende\nWirkung zukommen könnte, bestimmt sich nicht nur - wie Huser anzunehmen\nscheint (Meinrad Huser, Festlegung und Änderung der Gebiete mit erschwerten\nProduktions- und Lebensbedingungen, BAR 1984, S. 40) - nach der inhaltlichen\nÜbereinstimmung mit den Betriebsverzeichnissen, sondern auch danach,\nob die betroffenen Bewirtschafter tatsächlich die Möglichkeit hatten, von\nder Zoneneinteilung ordnungsgemäss Kenntnis zu nehmen, da sich wie\nerwähnt nicht jeder momentane Bewirtschafter und Gesuchsteller auf einen\nihm vormals persönlich eröffneten Verfügungsakt stützen kann und sich\nauch sonst nicht alle Zonenzuweisungen auf formell eröffnete Verfügungen\ndes Bundesamtes zurückführen lassen. Dazu ist festzuhalten, dass die\nZonenzugehörigkeit jedes Betriebes aus Plan und Verzeichnis klar ersichtlich\nist und diese Unterlagen von allen Interessierten bei den Gemeinden\neingesehen werden können (vgl. Art. 7 Abs. 3 V-Produktionskataster),\nunabhängig davon, ob sich die Zonenzuteilung auf einen individuell\neröffneten Verwaltungsakt stützt oder nicht. Dass Landwirte sich der aktuellen\nZonenzugehörigkeit ihrer Betriebe nicht bewusst wären, ist angesichts der\nfinanziellen Tragweite der Zonenzuweisung unwahrscheinlich. Es wäre\nsomit kein Grund ersichtlich, weshalb in bezug auf die rechtsbegründende\nWirkung ein Unterschied gemacht werden sollte, nämlich je nachdem,\nob die bestehende Zoneneinteilung auf einen zwischenzeitlich erfolgten,\nindividuell eröffneten Verwaltungsakt zurückgeht oder nicht (vgl. zum\nVerwaltungshandeln mit de-facto-Verfügungen: Thomas Locher, Grundriss\ndes Sozialversicherungsrechts, Bern 1994, S. 319). Es könnte jedenfalls nicht\nbereits darin ein Rechtsnachteil erblickt werden, dass dem Betroffenen\ndie aktuelle Zoneneinteilung nicht individuell eröffnet worden ist (vgl.\nArt. 38 i.V.m. Art. 34 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über\n\n"}