5 Grundstückblätter zu beschaffen - dies um so mehr, weil er bereits Zweifel an der Richtigkeit der Daten auf dem Erhebungsblatt hatte. Die zuständige kantonale Behörde hat lediglich zu überprüfen, ob die gemachten Angaben zutreffen (Art. 12 Abs. 1 Bst. b DZV). Dabei ging die Behörde davon aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers zutreffen würden. Wieweit die Kontrolltätigkeit der Behörde geht, kann im Detail offen bleiben.